§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Lungenfibrose e.V.“ (Lufi e.V. )
Er hat seinen Sitz in Essen (NRW).
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Nr. VR 5341 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr
§2
Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Beratung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Patienten, welche an einer Lungenfibrose erkrankt sind oder mit solchen in familiärer Gemeinschaft leben.
- Der Verein möchte die Zusammenarbeit mit Pneumologischen Universitätskliniken, Lungenfachkliniken sowie Lungenfachärzten für betroffene Patienten verbessern.
- Für seine Aufgaben betreibt der Verein Werbung in der Bevölkerung. Für die Erfüllung seiner Aufgaben sammelt der Verein Spenden.
- Der Verein arbeitet eng mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, welche auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind.
- Der Verein kann Einrichtungen und Personen, welche sich mit der Erforschung und Heilung der Lungenfibrose beschäftigen, fördern.
§3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins dürfen Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft – ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, welche die Vereinsziele gemäß § 2 unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Erkrankte Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
- Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
- Die Mitgliedschaft ist mittels der Beitrittserklärung zu beantragen.
- Der Bewerber erhält zum Antrag für eine Mitgliedschaft, gleichzeitig, ein Exemplare der bestehenden Satzung.
- Das Stimmrecht ist in keinem Fall übertragbar
§ 4 a
Mitgliederschaft – Pharmazeutische- und Wirtschaftsunternehmen
- Juristische Personen und/oder Wirtschaftsunternehmen können dem Verein als “Förderndes Unternehmen” beitreten. Sie können den Vorstand beraten sind aber nicht stimmberechtigt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand, zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist bei der Vorstandsitzung zu verlesen. Versäumt das Mitglied gegen den Ausschließungsbeschluss, innerhalb der Frist von 4 Wochen Widerspruch einzulegen, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
- Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss nicht erstattet.
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, nach Maßgabe des Beschlusses (§ 9) der zum 01.02. im Kalenderjahr fällig wird.
Es sollte eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- Selbsteinzahlenden Mitgliedern werden Kosten von 5,00 Euro für den Mehraufwand berechnet.
- Juristische Personen und/oder fördernde Wirtschaftsunternehmen haben einen höheren Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Auch der wissenschaftliche Beirat zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Wird kein Beitrag gezahlt, ist kein Zutritt in den Beirat möglich.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der wissenschaftliche Beirat
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen:
- Vorsitzende/r
- 1. stellvertretende/r Vorsitzende/r
- 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, nach Absprache der Aufgabengebiete, durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mehraufwendungen können, durch Vorlage von Belegen, erstattet werden. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so kann vom verbleibenden Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied eingesetzt wer den.
Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt, können diese Ämter und die Gruppenleiter von regionalen Selbsthilfegruppen gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.
Die Entscheidung hierfür trifft die Mitgliederversammlung.
§ 8a
Haftung
Organmitglieder oder besondere Vertreter haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
9
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat ins besondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung; Einberufung des wissenschaftlichen Beirates;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
- Kassenbuchführung und Jahresabschlusses;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Ausbau des wissenschaftlichen Beirates;
Vorstandssitzungen werden in der Regel von der/ dem 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und müssen von mindestens einem Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Dem Vorstandsmitglieder, die nicht anwesend waren, sind die Beschlüsse in schriftlicher Form auszuhändigen.
In dringenden Fällen kann ein Beschluss auch telefonisch gefasst werden und muss ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
§ 10
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes
Beschlüsse werden im allgemeinen in Vorstandssitzungen gefasst, und schriftlich festgehalten. 2 Vorstandssitzungen, jährlich, sollten mindestens abgehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Einberufung der Vorstandsitzung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Frist von 2 Wochen ist dabei einzuhalten.
§ 12
Der wissenschaftliche Beirat
- Der wissenschaftliche wird nach den Bedürfnissen der Patienten ausgebaut und es gibt keine begrenzte Personenanzahl.
- Der wissenschaftliche Beirat muss mindestens einmal im Jahr eine Konferenz abhalten und alle Beiratsmitglieder sollten daran teilnehmen. Auch ein Vorstandsmitglied muss eingeladen werden um effizientes Arbeiten beider Seiten zu gewährleisten. Die Einladung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von drei Wochen. Das Einladen kann auch vom Vorstand übernommen werden.
Erforderliche Formulare sind dem Vorstand dann vorher auszuhändigen, damit ordnungs—und satzungsgemäßer Ablauf gewährleistet werden kann.
- Nimmt ein Beiratsmitglied zwei Jahre lang nicht an einer Konferenz teil, so wird es aus dem Beirat gestrichen. Das Mitglied wird schriftlich benachrichtigt.
- Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand zu medizinischen Fragen. Der Beirat sollte den Vorstand über Erneuerungen in Diagnostik und Therapie schriftlich informieren.
- Beiratsmitglieder sollten sich einmal jährlich für eine Arzt/Patienten Veranstaltung als Referent zur Verfügung stellen.
- Die Wahl des Beirates wird durch den Vorstand vorgenommen. Die Amtszeit ist für zwei Jahre. Die Zusammensetzung des Beirates kann nach 2 Jahren geändert werden. Nach der Wahl ist der wissenschaftliche Beirat, schriftlich, über die Wahl/Wiederwahl zu informieren.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- wenn es das Vereinsinteresse erfordert;
- mindestens 25 % der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen, schriftlich, durch den Vorstand. Die Tagesordnung ist gleichzeitig bekannt zugeben.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern einzelne Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Satzungsänderungen (außer § 15 Abs. 2 der Satzung)
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Aufnahme von Darlehen
- Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
- Entlastung des Vorstands
- Die Mitgliederversammlungen können auch in virtueller Form (Telefon- oder Videokonferenzen) stattfinden.
Die grundlegende Regelung für das Stimmrecht ist in § 4 dieser Satzung festgelegt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertr. Vorsitzenden oder dem 2. stellvertr. Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Wer das Protokoll führen wird dann durch den Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden. Bei internen Vereinsangelegenheit können Nichtmitglieder aufgefordert werden den Raum zu verlassen. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Über alle gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer müssen das angefertigte Protokoll überprüfen und dann unterzeichnen.
§ 15
Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen, einschließlich des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung/en kann bei der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf die Satzungsänderung, als Tagesordnungspunkt, bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die vorgesehene Satzungsänderung muss durch bestehenden und zu erneuernden Satzungstext erkennbar sein. Allen Vereinsmitgliedern ist nach genehmigter Änderung durch das Registergericht, die Satzung erneut zu kommen zu lassen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts— und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sobald wie möglich mitgeteilt werden.
§ 16
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitspflege, insbesondere zur Erforschung und/oder Heilung der Lungenfibrose sowie interstitieller Lungenerkrankungen.
Erstellt am: | 07.09.2012 | Ort: Essen |
Letzte Änderung: | 05.04.2023 | Ort: Essen |
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